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§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Ist das Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 S. 1 (M § 17 Rz 28ff.) eingeleitet worden, regelt § 21 die Verpflichtung des berufenen Disziplinarorgans (Zuständigkeiten, s. Rz 19ff.), Ermittlungen durchzuführen, um den Verdacht des Dienstvergehens aufzuklären (Einsetzen eines Ermittlungsführers, s. M § 20 Rz 17 ff.). Damit ist das so geltende Ermittlungsgebot die für das behördliche Disziplinarverfahren zentrale Maßgabe, das Treffen einer Abschlussentscheidung nach §§ 32 bis 34 zu ermöglichen. Für dieses Ermittlungsgebot bestimmt Abs. 1 den Umfang nach Maß und Richtung, indem vorgegeben wird, dass nur erforderliche Ermittlungen (S. 1) zur Aufklärung des Dienstvergehensverdachts und der ggf. für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände durchzuführen sind (S. 2, s. Rz 5 ff.). Abs. 2 entbindet von der Durchführung von Ermittlungen insoweit, als von solchen abgesehen werden muss (S. 1) oder kann (S. 2), wenn bezüglich zu ermittelnder Umstände bereits Feststellungen, insbesondere aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren, vorliegen, auf die dann zurückzugreifen ist (Absehen von Ermittlungen, s. Rz 15ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0021

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