Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 53 Nachtragsdisziplinarklage
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 53 Nachtragsdisziplinarklage

War es gegen den (Ruhestands-) Beamten zu einem Disziplinarklageverfahren nach §§ 34, 52 Abs. 1 gekommen, regelt § 53 die Wege, wie „neue Handlungen“ (Rz 24) zusätzlich disziplinarverfolgt werden können. So im Verfahren der Nachtragsdisziplinarklage (Rz 28, 48), aber auch – in Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes (Rz 5) – durch Einleitung eines neuen Disziplinarverfahrens (Rz 57).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0053

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 41 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: