Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 78 Gerichtskosten
Der 2009 neu gefasste § 78 (Rz 14) regelt die Erhebung von Gerichtskosten in gerichtlichen Disziplinarverfahren, wobei Gerichtsgebühren als Festgebühren nach einem Gebührenverzeichnis (S. 1; Rz 19, 21 ff.) vorgesehen sind (keine Streitwertfestsetzung, zu dieser vor M §§ 77, 78 Rz 14 ff.) und dass für die Kosten im Übrigen die Vorschriften des GKG (D 410) entsprechend wie für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sind (S. 2, Rz 20).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0078
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte