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§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Im Einklang mit der Rechtsentwicklung (Rz 4 ff.) bestimmt die Vorschrift, welche behördlichen Stellen als behördliche Disziplinarorgane gegenüber Ruhestandsbeamten berufen sind. Unberührt bleibt die Disziplinarbefugnis der Disziplinargerichte (s. M § 60 Rz 117, 126), wenn sie gegenüber Ruhestandsbeamten im ggf. stattfindenden Disziplinarklageverfahren nach § 52 Abs. 1 (M § 52 Rz 47 ff.) oder vor allem bei Anfechtung einer Disziplinarverfügung im Rechtsschutzverfahren nach § 52 Abs. 2 (M § 52 Rz 112 ff.) zu entscheiden haben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0084

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