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§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 24 regelt – zumeist in Anlehnung an die Vorgängervorschriften, jedoch vereinfacht – die Berechnung, Zahlung und Fälligkeit des Arbeitsentgelts:
– Absatz 1 bestimmt den Grundsatz des Monatsentgelts, die Fälligkeit und den Zahlungsweg
– Absatz 2 regelt die Anteilsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung
– Absätze 3 und 5 behandeln die Anteilsberechnung innerhalb des Monats
– Absatz 4 enthält die Rundungsregelung
– Absatz 6 ermächtigt zu Pauschalierungen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0024
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