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§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 30 Abs. 1 TVöD/TV-L verweist hinsichtlich der Statthaftigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge auf anderweit bestehende gesetzliche Vorschriften. Die Norm stellt insoweit eine Rechtsgrundverweisung dar. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach Maßgabe zulässig. Die Rechtsgrundverweisung auf diese anderweitigen gesetzlichen Normen bedeutet, dass für die Wirksamkeit einer danach vereinbarten Befristung alle in den Rechtsvorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so z. B. auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0030_a
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