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§ 38a Übergangsvorschriften
§ 38a behandelt, jeweils für Bund und VKA gesondert vereinbart,
– in der für den Bund geltenden Fassung in Absatz 1 anlässlich der Umstellung der Leistungsbezahlung 2014 (s. bei E § 18) die Restauszahlung von Leistungsentgelten sowie in Absatz 2 eine redaktionelle Anpassung von Verweisungen anlässlich der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in der Entgeltordnung des Bundes
– in der für die VKA geltenden Fassung in Absatz 1 den „38,5-Stunden-Besitzstand“ für Altersteilzeitverhältnisse anlässlich der Arbeitszeiterhöhung 2008 im Tarifgebiet West sowie in Absatz 2 für das Bühnenpersonal die Festschreibung der bisherigen Abgrenzung zwischen TVöD und Bühnentarifrecht anlässlich deren Neuordnung 2013.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0038a
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