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§ 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
§ 38 wurde – unter Einbeziehung des § 37 Abs. 3 F. 2020 – entwickelt aus § 35 F. 1974, welcher seinerseits wörtlich § 34 PersVG 1955 entsprach. Die Vorschrift stellt in Abs. 1 sicher, dass der Personalrat seine Sitzungen während der Arbeitszeit abhalten kann, ohne dass es dazu einer Genehmigung der Dienststelle bedarf. Sie verpflichtet ihn jedoch in Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit, bei der Terminierung auf die dienstlichen Belange Rücksicht zu nehmen und die Dienststellenleitung über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0038
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