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§ 41 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

Die Vorschrift betrifft Fallgestaltungen, die bisher unter § 31 Abs. 1 S. 2 a. F. fielen; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 74 (zu Nr. 7), 101.
§ 41 Abs. 1 S. 2 verweist auf § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (i. d. F. vom 23. 1. 2003, BGBl. I S. 102, bei Drucklegung zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.6.2021, BGBl. I S. 2154).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0041

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