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§ 50 Ehrenamtlichkeit

Die Vorschrift ersetzt § 46 Abs. 1 F. 1974, der sich wiederum auf § 42 Abs. 1 PersVG 1955 stützte. Gegenüber der alten Vorschrift des § 42 wurde § 46 F. 1974 jedoch um zahlreiche Regelungsdetails erweitert. Im Zuge der BPersVG-Novelle 2021 wurde die Vorschrift in § 50 überführt, dabei deutlich gestrafft und als eigenständige Norm etabliert. Die in § 46 Abs. 2–7 F. 1974 enthaltenen Regelungen wurden in diesem Zuge auf eigenständige Vorschriften verteilt. Diese finden sich jetzt in §§ 51–54.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0050_a

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