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§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit

Die Vorschrift ersetzt § 46 Abs. 2 PersVG F. 1974. Deren Vorläufer war § 42 Abs. 2 PersVG F. 1955. Gegenüber der Regelung des § 42 PersVG F 1955 wurde dessen Nachfolger § 46 PersVG 1974 wesentlich erweitert. Neu aufgenommen in das Gesetz wurden dabei insbesondere Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und 6. Die 1989 erfolgten Änderungen betrafen nicht § 46 Abs. 2 PersVG F. 1974 (dazu G § 53 Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0051

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