Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung

Die Vorschrift ersetzt § 49 Abs. 1 a. F. (Abs. 1), § 49 Abs. 2 a. F. (Abs. 2 S. 1), § 52 Abs. 2 a. F. (Abs. 2 S. 2) sowie § 49 Abs. 3 a. F. (Abs. 3); Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 108. § 59 unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen. Diese grundlegende Unterscheidung, nunmehr in Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 enthalten, geht zurück auf den inhaltsgleichen § 47 PersVG 1955.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0059

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 21 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: