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§ 76 Vorläufige Maßnahmen

Die Vorschrift ersetzt § 69 Abs. 5 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BTDrs. 19/ 26820, S. 117. § 76 S. 1 geht ursprünglich zurück auf § 61 Abs. 6 PersVG 1955. Diese Norm regelte bereits inhaltsgleich die allgemeine Befugnis der Dienststelle, in einem noch laufenden Mitbestimmungsverfahren erforderliche vorläufige Regelungen zu treffen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0076

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