• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 115 Deutsche Bundesbank

Nach § 2 BBankG i. d. F. vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 19.7.2024 (BGBl. I Nr. 247) ist die Deutsche Bundesbank eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des § 1. Um den organisatorischen Besonderheiten der Bank gerecht zu werden, enthält § 115 jedoch personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0115

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 10 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: