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§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

Die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen sind ebenso wie die (örtliche) Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) selbst kein selbständiges Organ der Dienststellenverfassung. Sie haben keine Aufgaben und Befugnisse gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der sie gebildet sind, sondern können ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit den bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretungen wahrnehmen (s. K vor § 57 Rz 5, 8). Die in § 46 Abs. 1 aufgezählten Abweichungen gelten auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0047

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