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§ 30 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 26 PersVG 1955 überein. Ihr Zweck besteht darin, Beamte, die dienstlich nicht tragbar sind, weil ihnen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen dienstlichen Fehlverhaltens vorläufig des Dienstes enthoben sind, von der Ausübung ihres Personalratsamtes fern zu halten, solange nicht über ihre weitere dienstliche Verwendung entschieden ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0030
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