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§ 81 (Beteiligung bei Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren)

Die Vorschrift regelt die über den Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 11 hinausgehende Beteiligung der Personalvertretung bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und bei Unfalluntersuchungen. Sie enthält ein detailliertes Programm zu Rechten und Pflichten der Personalvertretung beim Arbeitsschutz (BVerwG PersV 2003, 186). Arbeitsschutz ist dabei die Summe der rechtlichen, organisatorischen, medizinischen und technischen Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren des Arbeitslebens getroffen werden. Ziel des Arbeitsschutzes ist es, durch Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit den Zustand der Arbeitssicherheit herzustellen (OVG Münster PersV 1999, 360). Die nach dieser Vorschrift dabei vorgesehene Beteiligung der Personalvertretung steht im engen Zusammenhang mit den der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 obliegenden allgemeinen Aufgaben. Mit § 81 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Personalrat unabhängig von der Art der Dienststelle und aktuell zu Tage tretenden Gefährdungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung kontinuierlich mitarbeiten soll (BVerwG ZfPR 2007, 66; Lorenzen u. a., § 81 Rz 1). Eine Besonderheit im System der Beteiligungsrechte ist die durch Abs. 1 eröffnete Möglichkeit, dass dem Personalrat auch Partner für die Zusammenarbeit genannt werden, die außerhalb der Dienststelle angesiedelt sind. Abs. 1 hebt aber nicht die in § 66 Abs. 3 festgelegte Regelung auf, dass erst eine dienststelleninterne Lösung anstehender Probleme gesucht werden muss, bevor bei Nichteinigung außenstehende Stellen angerufen werden können (ebenso Lorenzen u. a., § 81 Rz 50; Richardi u. a., 4. Aufl., § 81 Rz 5; s.a. Rz 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0081

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