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§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Die Vorschrift gilt i. d. F. des § 1 WDO 2025 (Yd 340) und wird unter der Kennzahl Yw § 1 erläutert (s. dort). Die Randnummern von Yt § 1 konnten als solche weitestgehend für Yw § 1 übernommen werden, was für frühere und aktuelle Zitierungen bedeutsam ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0001
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