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§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Als erste der einleitenden Vorschriften regelt §1 ausdrücklich den sachlichen (Abs. 1) und persönlichen (Abs. 2 und 3) Geltungsbereich, d.h. den Anwendungsbereich der WDO. Die Vorschrift sagt nichts zum räumlichen Geltungsbereich (dazu darum Rz 29). Grenzlagen der Anwendbarkeit sind im Auslegungswege zu klären (dazu Rz 3ff.). Die WDO hat sich von Anfang an (Rechtsentwicklung, s. Rz 33) als ein Gesetz verstanden, durch das die Disziplin in der Truppe durch die erzieherischen Mittel von Lob und Tadel (Rz 36) erhalten und gefördert werden soll. So gesehen ist die WDO (wie vergleichsweise auch das BDG für Bundesbeamte, s. Weiß in Fürst GKÖD II M § 1 Rz 3) keine bloße Verfahrensordnung zur Verfolgung von Dienstvergehen und – hier – Würdigung besonderer Leistungen; sie enthält gerade auch materiell-rechtliche Bestandteile, was sie weit über ein reines Verfahrensgesetz erhebt. Zwar regelt die WDO materiell nicht, was unter „vorbildlicher Pflichterfüllung oder hervorragenden Einzeltaten“ (§ 11 Abs. 1; Rz 37) bzw. unter einem „Dienstvergehen“ (Rz 39) zu verstehen ist, doch eröffnet §1die Vorschriftenreihe, wie auf diese Tatbestände sachlich wie verfahrensmäßig zu reagieren ist. Dass gerade auch die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wird nicht mehr bestritten (BVerfGE 93, 287 = u. a. NZWehrr 1993, 169; s. auch Schwandt ZBR 1994, 357).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0001

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