Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch eines nicht gestellten (Rz 9) Zeugen oder Sachverständigen, also (und gerade) solcher, die keine Soldaten sind, die also nicht gestellt werden konnten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0010

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 16 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: