§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Die Vorschrift regelt den gesetzlichen Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch eines nicht gestellten (Rz 9) Zeugen oder Sachverständigen, also (und gerade) solcher, die keine Soldaten sind, die also nicht gestellt werden konnten. Hatte § 129 Abs. 2 Nr. 4 WDO a. F. (Rz 4) eher mittelbar klargestellt, dass nicht gestellte Zeugen und Sachverständige einen Entschädigungs- (Vergütungs-) anspruch nach dem ZSEG (wofür jetzt das JVEG steht, s. wieder Rz 4) haben, klärt nun § 10 ausdrücklich (Zweck), dass diese nicht gestellten Beweismittel einen solchen Anspruch entsprechend dem JVEG besitzen (dazu Rz 12). Damit liegt die Bedeutung der Vorschrift weniger in ihrem Regelungsgehalt (der in der Sache auch nicht neu ist), sondern eher in der Herstellung von Rechtsklarheit.
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