Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
Die §§ 10 bis 16 ergänzen die in § 9 aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen der Berufung in ein Richterverhältnis. Sie konkretisieren die besonderen Voraussetzungen einer Ernennung für die einzelnen Statusformen. Zugleich regeln die §§ 12 bis 16 den besonderen Status der Richter auf Probe und kraft Auftrags.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0010
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte