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§ 10 Ernennung auf Lebenszeit

Die �� 10 bis 16 erg�nzen die in � 9 aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen der Berufung in ein Richterverh�ltnis. Sie konkretisieren die besonderen Voraussetzungen einer Ernennung f�r die einzelnen Statusformen. Zugleich regeln die �� 12 bis 16 den besonderen Status der Richter auf Probe und kraft Auftrags.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0010

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