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§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
Die 10 bis 16 ergnzen die in 9 aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen der Berufung in ein Richterverhltnis. Sie konkretisieren die besonderen Voraussetzungen einer Ernennung fr die einzelnen Statusformen. Zugleich regeln die 12 bis 16 den besonderen Status der Richter auf Probe und kraft Auftrags.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0010
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