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§ 102 (Amtsdauer, Auflösung und Ausschluß)

Die Vorschrift entspricht wörtlich dem § 88 PersVG 1955. Durch sie sollen regelmäßige Neuwahlen der Personalvertretungen sichergestellt werden und die Ahndung grober Pflichtverletzungen von Personalvertretungen und einzelnen Mitgliedern den Gerichten vorbehalten bleiben. Sie bildet damit die rahmenrechtlichen Elemente der Vorschriften, die für die Bundesverwaltung selbst in §§ 26, 27 (zu Abs. 1) sowie § 28 (zu Abs. 2) enthalten sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0102

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