Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

Lob und Tadel sind gleichwertige Erziehungsmittel. Daher hielt der Gesetzgeber es für erforderlich, auch die förmlichen Anerkennungen in der WDO zu regeln (BT-Drs. 2/3126, S. 2), die also nicht nur eine „Strafordnung“ ist (s. auch Rz 7 zu § 1 Abs. 1). Die förmliche Anerkennung soll dem Soldaten die Genugtuung geben, dass besondere Leistungen von den Vorgesetzten auch beachtet und gewürdigt werden und sie kann bei sachgemäßer Handhabung zugleich den Kameraden ein wirksamer Ansporn zur Steigerung ihrer Leistungen sein (BT-Drs. 2/2181, S. 33).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0011

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 2 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: