Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Der Zweck des § 24 besteht darin, die mit der Wahl zusammenhängenden Unterlagen in ihrem Bestand zu sichern, weil sie z. B. im Wahlanfechtungsverfahren, im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl oder der mangelnden Wählbarkeit eines Mitgliedes, die ohne Fristbegrenzung zulässig ist, oder auch in anderen Beschlussverfahren als Beweis (s. zum Beweiswert H § 21 Rz 1; H § 14 Rz 4) dienen können (s. zur Bedeutung der Wahlunterlagen OVG Lüneburg PersR 1987, 229 – LS –). Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Unterlagen, die bei der Wahl eines personalvertretungsrechtlichen Organs oder im Zusammenhang mit dieser Wahl entstehen. Die Vorschrift wurde mit einer redaktionellen Änderung (Ergänz der Freiumschläge in der Klammeraufzählung) aus § 24 PersVWO 1955 übernommen. Die Vorschrift wurde seither nicht geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0024

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 5 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: