Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 27 Laufbahnvorschriften
Die Vorschrift setzt den Rahmen für eine Regelung der Soldatenlaufbahnen. Sie ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 die Laufbahnvorschriften enthalten. Diese ist als Verordnung über die Laufbahn der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV –) i. d. F. der Bek. vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geänd. durch Art. 3 des G. v. 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)*a ergangen. Im Zusammenhang mit der Laufbahnregelung steht die Institution des Bundespersonalausschusses, der vor allem über die Zulässigkeit irregulärer Laufbahnen zu entscheiden hat (Abs. 8; vgl. Rz 15 f.). Zu den militärischen Laufbahnprüfungen allgemein s. BVerwG ZBR 1995, 218 LS: s. auch Yk § 34 Rz 3.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0027
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte