§ 27 Laufbahnvorschriften
Die Vorschrift setzt den Rahmen für eine Regelung der Soldatenlaufbahnen. Sie ermächtigt in Abs. 1 zum Erlass einer Rechtsverordnung, die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 die Laufbahnvorschriften enthalten. Diese ist als Verordnung über die Laufbahn der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV –) i. d. F. der Bek. vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geänd. durch Art. 3 des G. v. 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)*a ergangen. Im Zusammenhang mit der Laufbahnregelung steht die Institution des Bundespersonalausschusses, der vor allem über die Zulässigkeit irregulärer Laufbahnen zu entscheiden hat (Abs. 8; vgl. Rz 15 f.). Zu den militärischen Laufbahnprüfungen allgemein s. BVerwG ZBR 1995, 218 LS: s. auch Yk § 34 Rz 3.
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