Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

§ 29e sieht einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund vor, um eine Bestrafung aus § 203 StGB auszuschließen, wenn die weitergegebenen Privatgeheimnisse Gesundheitsdaten sind, die auf Grundlage der personalaktenrechtlichen Regelungen für Soldaten rechtmäßig weitergegeben wurden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0029e

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: