§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
§ 29e sieht einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund vor, um eine Bestrafung aus § 203 StGB auszuschließen, wenn die weitergegebenen Privatgeheimnisse Gesundheitsdaten sind, die auf Grundlage der personalaktenrechtlichen Regelungen für Soldaten rechtmäßig weitergegeben wurden.
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