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§ 31 Entlassung kraft Gesetzes

§ 31 BBG regelt die Entlassung kraft Gesetzes im Unterschied zur Entlassung durch Verwaltungsakt. Er löst den bisherigen § 29 BBG (a. F.) ab. Im Vergleich zur Vorgängerregelung weist § 31 BBG sowohl inhaltliche als auch redaktionelle Änderungen auf. § 31 Abs. 1 enthält die Tatbestände, bei deren Eintritt die Beamtin oder der Beamte entlassen ist, die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach der Terminologie des DBG, vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1, §§ 51, 52 DBG und den bisherigen § 29 BBG), also kraft Gesetzes (vgl. BVerwGE 25, 263, 267) eintritt. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 31 Abs. 2 S. 1 hat nur deklaratorische Bedeutung (s. dazu Rz 44). Die gesetzliche Regelung erfasst Tatbestände, bei denen die für das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis für wesentlich erachteten Bindungen der Beamtin oder des Beamten zum Dienstherrn verloren gehen bzw. erheblich eingeschränkt werden, und zieht daraus die gesetzliche Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0031

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