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§ 31 Entlassung kraft Gesetzes

§ 31 BBG regelt die Entlassung kraft Gesetzes im Unterschied zur Entlassung durch Verwaltungsakt. Im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 29 BBG a. F. weist § 31 BBG sowohl inhaltliche als auch redaktionelle Änderungen auf. § 31 Abs. 1 enthält in einem drei Nummern umfassenden Katalog die Tatbestände, bei deren Eintritt die Beamtin oder der Beamte entlassen ist. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach der Terminologie des DBG, vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1, §§ 51, 52 DBG und den früheren § 29 BBG a. F.) tritt also ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar kraft Gesetzes ein (vgl. BVerwGE 25, 263, 267 = ZBR 1967, 120). Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 31 Abs. 2 S. 1 hat keine konstitutive Bedeutung (s. dazu Rz 50). Die gesetzliche Regelung erfasst Tatbestände, bei denen die für das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis für wesentlich erachteten Bindungen der Beamtin oder des Beamten zum Dienstherrn verloren gehen bzw. erheblich eingeschränkt werden, und zieht daraus die gesetzliche Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Einzuräumen ist, dass die Trennung von der Entlassung kraft Gesetzes auf der einen und der Entlassung durch Verwaltungsakt auf der anderen Seite seit den Rechtsänderungen im Jahr 2015 (zu der Rechtsentwicklung näher sogleich Rz 2 ff.) nicht mehr ganz strikt erfolgt. Indem die oberste Behörde die Entlassung kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 durch eine Entscheidung nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 verhindern kann, hängt in dieser Konstellation die Entlassung kraft Gesetzes in gewisser Weise von einem behördlichen Handeln bzw. Unterlassen ab.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0031

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