• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 35 Unfallausgleich (F. 1991)

§ 35 regelt Voraussetzungen und Umfang des Unfallausgleichs, den ein Beamter oder Ruhestandsbeamter erhält, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist. Die Vorschrift will die Versorgung der durch einen Arbeitsunfall und der durch einen Dienstunfall Verletzten, sowie der nach BVG oder BeamtVG versorgungsberechtigten Unfallverletzten einander angleichen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_1035_91

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: