§ 35 Unfallausgleich (F. 1991)
§ 35 regelt Voraussetzungen und Umfang des Unfallausgleichs, den ein Beamter oder Ruhestandsbeamter erhält, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist. Die Vorschrift will die Versorgung der durch einen Arbeitsunfall und der durch einen Dienstunfall Verletzten, sowie der nach BVG oder BeamtVG versorgungsberechtigten Unfallverletzten einander angleichen.
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