Startseite » Inhalt » Besoldungsrecht des Bundes und der Länder » § 52 Auslandsdienstbezüge
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 52 Auslandsdienstbezüge

Die Auslandsbesoldung befindet sich in Abschnitt 5 des BBesG. Die Normen regeln die Besoldung von Beamten, die an einem ausländischen Dienstort eingesetzt werden. Darunter fallen in erster Linie Beamte des diplomatischen Diensts (Auswärtiges Amt) sowie solche, die Tätigkeiten in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen ausüben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0052

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 18 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: