Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 52 Auslandsdienstbezüge

Die Auslandsbesoldung befindet sich in Abschnitt 5 des BBesG. Die Normen regeln die Besoldung von Beamten, die an einem ausländischen Dienstort eingesetzt werden. Darunter fallen in erster Linie Beamte des diplomatischen Diensts (Auswärtiges Amt) sowie solche, die Tätigkeiten in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen ausüben.

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