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§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 55 ist Parallelvorschrift zu § 54. Während in dieser Vorschrift das Zusammentreffen mehrer Versorgungsbezüge geregelt ist, befasst sich § 55 mit dem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten im Sinne des Abs. 1 S. 2 (i. V.m. S. 6) oder mit Sonderregelungen nach Abs. 1 S. 3 (i. V.m. S. 4) für vom Leistungsträger ermittelte (fiktive) Rentenbeträge, wenn eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wird (vgl. auch Rz 18). In diesem Zusammenhang soll damit auch einer „Doppelversorgung“ in einer Person entgegengesteuert werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0055
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