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§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
55 ist Parallelvorschrift zu 54. Whrend in dieser Vorschrift das Zusammentreffen mehrer Versorgungsbezge geregelt ist, befasst sich 55 mit dem Zusammentreffen von Versorgungsbezgen mit Renten im Sinne des Abs. 1 S. 2 (i. V.m. S. 6) oder mit Sonderregelungen nach Abs. 1 S. 3 (i. V.m. S. 4) fr vom Leistungstrger ermittelte (fiktive) Rentenbetrge, wenn eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wird (vgl. auch Rz 18). In diesem Zusammenhang soll damit auch einer Doppelversorgung in einer Person entgegengesteuert werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0055
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