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§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

� 55 ist Parallelvorschrift zu � 54. W�hrend in dieser Vorschrift das Zusammentreffen mehrer Versorgungsbez�ge geregelt ist, befasst sich � 55 mit dem Zusammentreffen von Versorgungsbez�gen mit Renten im Sinne des Abs. 1 S. 2 (i. V.m. S. 6) oder mit Sonderregelungen nach Abs. 1 S. 3 (i. V.m. S. 4) f�r vom Leistungstr�ger ermittelte (fiktive) Rentenbetr�ge, wenn eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wird (vgl. auch Rz 18). In diesem Zusammenhang soll damit auch einer �Doppelversorgung� in einer Person entgegengesteuert werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0055

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