• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 64 Kürzung des Ruhegehalts

§ 64 regelt Näheres für die in § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (s. Yt § 58 Rz 22) als gerichtliche Disziplinarmaßnahme vorgesehene „Kürzung des Ruhegehalts“. Schon aus der systematischen Verbindung zu § 58 (s. Rz 3) folgt, dass diese Maßnahme nur zulässig ist gegenüber • • • Die Kürzungsmaßnahme ist jedoch gegenüber (fiktiven) Soldaten im Ruhestand unzulässig unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 (Rz 3; Yt § 58 Rz 36). Gelten für die Kürzung des Ruhegehalts die für die Kürzung der Dienstbezüge nach § 59 vorgesehenen Maßgaben entsprechend (Rz 20), bleibt ergänzend § 67 beachtlich, der für die Kürzung der als Ruhegehalt gelten Leistungen Näheres bestimmt (s. wieder Rz 3; Yt § 67 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0064

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 8 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: