Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 64 Kürzung des Ruhegehalts

§ 64 regelt Näheres für die in § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (s. Yt § 58 Rz 22) als gerichtliche Disziplinarmaßnahme vorgesehene „Kürzung des Ruhegehalts“. Schon aus der systematischen Verbindung zu § 58 (s. Rz 3) folgt, dass diese Maßnahme nur zulässig ist gegenüber • • • Die Kürzungsmaßnahme ist jedoch gegenüber (fiktiven) Soldaten im Ruhestand unzulässig unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 (Rz 3; Yt § 58 Rz 36). Gelten für die Kürzung des Ruhegehalts die für die Kürzung der Dienstbezüge nach § 59 vorgesehenen Maßgaben entsprechend (Rz 20), bleibt ergänzend § 67 beachtlich, der für die Kürzung der als Ruhegehalt gelten Leistungen Näheres bestimmt (s. wieder Rz 3; Yt § 67 Rz 2).

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