Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter

§ 76 knüpft an den bisherigen § 74 WDO an. Neben redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, erfolgt aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit eine Neugliederung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0076

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: