Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter

§ 76 knüpft an den bisherigen § 74 WDO an. Neben redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, erfolgt aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit eine Neugliederung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0076