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§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
81 bernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und einer Folgenderung zu 22 die Regelungen des bisherigen 79 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0081
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