Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern

§ 81 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und einer Folgeänderung zu § 22 die Regelungen des bisherigen § 79 WDO.

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