§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
§ 81 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und einer Folgeänderung zu § 22 die Regelungen des bisherigen § 79 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0081


