Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Der aus einem Paragraphen, dem § 81 bestehenden fünften Abschnitt schafft die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden können. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch außerhalb der in § 60 aufgeführten Dienstleistungen den in § 81 genannten Personenkreis weiter in militärischen Fragen fortzubilden und auch den dienstlichen Kontakt zu den Soldaten der Bundeswehr in gemeinsamen Veranstaltungen zu festigen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0081

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: