Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Der aus einem Paragraphen, dem § 81 bestehenden fünften Abschnitt schafft die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden können. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch außerhalb der in § 60 aufgeführten Dienstleistungen den in § 81 genannten Personenkreis weiter in militärischen Fragen fortzubilden und auch den dienstlichen Kontakt zu den Soldaten der Bundeswehr in gemeinsamen Veranstaltungen zu festigen.

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