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§ 85 Zwangsvollstreckung
85 regelt zwei voneinander unabhngige, wenn auch thematisch mit Blick auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen verwandte Regelungskomplexe des Beschlussverfahrens, nmlich die Zwangsvollstreckung von Beschlssen, denen nicht freiwillig Folge geleistet wird (Abs. 1), sowie die Vermeidung von Rechtsbrchen durch vorbeugende einstweilige Verfgung noch vor der Hauptsache-Entscheidung des Gerichts (Abs. 2). Dabei beschrnkte sich 85 ArbGG 1953 zunchst auf die Regelung der Zwangsvollstreckung aus rechtskrftigen Beschlssen. Die damit verbleibenden Gesetzeslcken wurden nachfolgend in mehreren Schritten abgebaut.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0085
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