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§ 85 Zwangsvollstreckung

� 85 regelt zwei voneinander unabh�ngige, wenn auch thematisch mit Blick auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen verwandte Regelungskomplexe des Beschlussverfahrens, n�mlich die Zwangsvollstreckung von Beschl�ssen, denen nicht freiwillig Folge geleistet wird (Abs. 1), sowie die Vermeidung von Rechtsbr�chen durch vorbeugende einstweilige Verf�gung noch vor der Hauptsache-Entscheidung des Gerichts (Abs. 2). Dabei beschr�nkte sich � 85 ArbGG 1953 zun�chst auf die Regelung der Zwangsvollstreckung aus rechtskr�ftigen Beschl�ssen. Die damit verbleibenden Gesetzesl�cken wurden nachfolgend in mehreren Schritten abgebaut.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0085

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