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§ 90 Unzulässigkeit der Verhaftung

§ 90 bringt – gerade in geltender Formulierung (s. Rn. 10 a. E.) – den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass es nicht nur aus disziplinarrechtlichen Gründen, sondern überhaupt als gesetzliches Verbot verwehrt ist, einen disziplinarverfolgten Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhaften (Verhaftung, s. Rn. 20). Sind damit Zweck und Bedeutung der Vorschrift aufgezeigt (Rn. 2), bedarf es der systematischen Verortung der Vorschrift innerhalb und außerhalb der WDO (Rn. 3 ff.), auch um zu erhellen, inwiefern denn doch auf einen Soldaten Zwang ausgeübt werden darf. Die Rechtsentwicklung (Rn. 10) zeigt eine Nähe der WDO zur früheren BDO (Rn. 11), wobei beiden Gesetzen das Regelungsanliegen gemeinsam ist, klarzustellen, dass bei sonst vorhandener StPO-Orientierung (§ 94) das Verhaftungsrecht der StPO disziplinarrechtlich nicht gilt. Fehlt es für das BDG an einer solchen Orientierung, kann das neue Beamtendisziplinargesetz für §90 vergleichend außer Betracht bleiben (Rn. 13).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0090

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