Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 93 Rechtsbeschwerdegründe
§ 93 ArbGG behandelt, ursprünglich in direktem Anschluss an § 92 ArbGG, die „revisiblen Rügen“, welche die Beteiligten in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vorbringen können, um damit den Beschluss des Beschwerdegerichts nach § 91 ArbGG zu Fall zu bringen. Der wesentliche Gehalt der Norm liegt darin, dass sie die Rechtsbeschwerde – wie die Revision im Urteilsverfahren – als reine Rechtsinstanz ausgestaltet. Neues Tatsachenvorbringen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern steht § 93 thematisch auch in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, frühestmöglich vorzutragen, und damit auch zu § 83 Abs. 1a, § 87 Abs. 3 ArbGG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0093
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte