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§ 96 (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen)

Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 94 PersVG 1955 überein. Sie entspricht inhaltlich dem für den Bundesbereich geltenden § 2 Abs. 3 BPersVG. Mit ihr wird den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitenden und durch diese Vorschrift geschützten Koalitionsaufgaben Rechnung getragen. Hierzu zählen nicht nur die Aufgaben, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalitionen als unerlässlich angesehen werden, sondern vielmehr alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfGE 93, 352; Lorenzen u. a., § 96 Rz 1). Eine besondere rechtliche Bedeutung kommt der Vorschrift schon deshalb nicht zu, weil der Landesgesetzgeber ohnehin nicht in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG eingreifen kann. Der Zweck besteht vorwiegend in ihrer Warnfunktion. § 96 gilt seit der Föderalismusreform 2006 (s. K § 94 Rz 2d) gem. Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, solange und soweit er nicht durch Landesrecht ersetzt wird. Da diese Norm Bundesverfassungsrecht umsetzt, muss jegliches Landesrecht, das diese Norm zu ersetzen unternimmt, sich gemäß Art. 31 GG im Rahmen der Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 2 bis 5 sowie 20 und 28 GG halten. Daher ist diese Regelung vielleicht nicht de jure, wohl aber de facto weiter für die Länder zwingende Vorgabe (Gronimus, PersV 2007, 252).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0096

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